1.2 Praxisänderung des Bundesgerichts betreffend HIV-Infektion Es ist erwiesen, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 01.06.2001-23.05.2005 16 Menschen durch direktes Einbringen von kontaminiertem Blut oder anderem kontaminiertem Material mit dem HI-Virus infiziert hat. Zur rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltes ist einleitend zu erwähnen, dass das Bundesgericht eine Infizierung mit HIV in ständiger Rechtsprechung bis vor kurzem als schwere Körperverletzung im Sinne der lebensgefährlichen Verletzung (Art. 122 Abs. 1 [a]StGB) qualifizierte.