V. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Vorbemerkungen 1.1 Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat die Taten zwischen dem 1. Juni 2001 und dem 23. Mai 2005 begangen. Auf den 1. Januar 2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils des Strafbesetzbuches (AT StGB) in Kraft getreten. Die wesentlichen Neuerungen betrafen das Sanktionensystem. An die Stelle von kurzen Gefängnisstrafen trat die Geldstrafe. Die Unterscheidung nach Haft, Gefängnis und Zuchthaus fiel weg und das neue Recht verwendet nur noch den Oberbegriff „Freiheitsstrafe“. Auf den Besonderen Teil des StGB hatte die Gesetzesrevision nur insofern Auswirkungen, als die Bezeichnung der Sanktionen angepasst wurden.