Regeste Nachdem das Bundesgericht neuerdings eine HIV-Infektion nicht mehr per se als lebensgefährliche Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB qualifiziert (BGE 139 IV 214 E. 3.4), war die Subsumtion der Fälle unter die Generalklausel der schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 StGB) zu prüfen. Die Kammer wendet in Bezug auf HIV einen objektivierten Massstab an, bei dem es nicht darauf ankommt, welche physischen und psychischen Folgen die einzelne infizierte Person bisher erlitt.