5. Verbotsirrtum Zu Gunsten des Berufungsführers ist davon auszugehen, dass er in Verkennung der rechtlichen Grenzen des Rechtfertigungsgrundes der mutmasslichen Einwilligung handelte und somit einem indirekten Verbotsirrtum unterlag (vgl. pag. 466 Z. 31 ff.). Dieser Irrtum war für den Berufungsführer als langjährig praktizierender Arzt jedoch zweifellos vermeidbar, weshalb der Verbotsirrtum lediglich strafmildernd wirken kann (Art. 21 StGB). 6. Fazit Es liegen keine rechtfertigenden und/oder die objektive Zurechenbarkeit ausschliessenden Umstände vor, die eine Strafbarkeit des Berufungsführers entfallen liessen. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist folglich zu bestätigen.