Der Befund zeigte sich dem Berufungsführer erst intraoperativ, d.h. im Verlauf der Operation, und war aufgrund der präoperativen Befunde für ihn nicht vorhersehbar (vgl. u.a. pag. 40 f., 54, 76 Z. 91 f., 102, 291, 462 Z. 17 f., 26 ff., 518, 608). Damit fehlt es zur Annahme einer hypothetischen Einwilligung bereits an der erforderlichen Ausgangslage, dass der Rechtsträger über den bevorstehenden Eingriff nicht korrekt bzw. nicht gehörig aufgeklärt wurde.