Das Rechtskonstrukt der hypothetischen Einwilligung bezweckt die Entschärfung der hohen Anforderungen an die Aufklärungspflicht, die dazu führen, dass selbst kleinste Mängel in der Aufklärung die Wirksamkeit der erfolgten Einwilligung ausschliessen. Während die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung in der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Zivilsachen anerkannt ist, hat sie bisher keine Aufnahme ins Schweizer Strafrecht gefunden (EICKER/FISCH, Die hypothetische Einwilligung im Medizinrecht – eine umstrittene und dem Schweizer Strafrecht (noch) fremde Rechtsfigur, in: Jusletter 28. April 2014; JOSSEN, Ausgewählte Fragen zum Selbstbestimmungsrecht, Bern 2009, S. 156 Fn. 822).