Hierfür muss ermittelt werden, wie ordnungsgemäss aufzuklären gewesen wäre, und ob der Patient daraufhin (immer noch) eingewilligt hätte. Das Rechtskonstrukt der hypothetischen Einwilligung bezweckt die Entschärfung der hohen Anforderungen an die Aufklärungspflicht, die dazu führen, dass selbst kleinste Mängel in der Aufklärung die Wirksamkeit der erfolgten Einwilligung ausschliessen.