HAAS zwei Situationen zu unterscheiden: War die Ausdehnung des Eingriffs notwendig, weil sich im Verlauf des gerechtfertigten Eingriffs ein neuer Befund ergibt, der nicht vorhergesehen werden konnte, muss nach einer mutmasslichen Einwilligung gesucht werden. Hat hingegen der Eingreifende die Ausweitung des geplanten Eingriffs voraussehen können, ist er verpflichtet, den Verletzten vorgängig darauf aufmerksam zu machen. Wenn diese Information unterbleibt, verletzt der Eingreifende seine Aufklärungsobliegenheit. Es liegt dann zwar eine Einwilligung vor, diese ist aber ungültig, da nicht alle ihre Voraussetzungen erfüllt sind.