3 konkreten Umstände, die der Anwendung des Rechtfertigungsgrunds der mutmasslichen Einwilligung entgegenstehen, schliesst die Annahme eines entsprechenden Erlaubnistatbestandsirrtums aus. Der Berufungsführer ging subjektiv nicht davon aus, dass die Entfernung der Gallenblase keinen Aufschub toleriert oder eine erst später vorgenommene Entfernung mit grossen gesundheitlichen Risiken bzw. erheblichen gesundheitlichen Nachteilen für den Patienten verbunden wäre (bzgl. eines indirekten Verbotsirrtums vgl. Ziff. 5 nachfolgend).