Andernfalls liefe das Selbstbestimmungsrecht des Patienten weitgehend leer, da seelische und/oder körperliche Beeinträchtigungen zwangsläufig Folge jeder Operation sind (ebenso: BGH Urteil 5 StR 712/98 vom 04. Oktober 1999). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine Situation vorlag, bei welcher der Rechtfertigungsgrund der mutmasslichen Einwilligung in Betracht käme. Der Berufungsführer war sich der fehlenden Dringlichkeit und Notwendigkeit der von ihm vorgenommenen Gallenblasenentfernung denn auch bewusst (vgl. u.a. pag. 463 Z. 10 ff.). Sein Wissen um die