Unter diesen Umständen darf eine Operationserweiterung ohne vorgängige Zustimmung des Patienten nicht allein unter dem Gesichtspunkt erfolgen, dass eine weitere Operation – falls sie vom Patienten dann doch gewünscht würde – für diesen mit zusätzlichen seelischen oder körperlichen Belastungen verbunden wäre. Andernfalls liefe das Selbstbestimmungsrecht des Patienten weitgehend leer, da seelische und/oder körperliche Beeinträchtigungen zwangsläufig Folge jeder Operation sind (ebenso: BGH Urteil 5 StR 712/98 vom 04. Oktober 1999).