O., S. 461). Vorliegend war die Entfernung der Gallenblase weder lebensnotwendig noch von besonderer zeitlicher Dringlichkeit oder unzweifelhaft nötig. Der Berufungsführer hätte die Operation ohne Gefährdung des Patienten wie geplant und im Umfang der vorgängig erteilten Einwilligung zu Ende führen können (vgl. u.a. pag. 22.2: „Dies könnte eine Ursache der Pathologie sein.“; pag. 54: „Intraoperativ bestand deshalb die Frage, ob die Gallenblase für die Beschwerden ursächlich sein könnte.“; pag. 74 Z. 51 f.: „Es war also ebenso gut möglich, dass die Gallenblase die Ursache von den Beschwerden […] hätte sein können.“; pag. 75 Z. 81 f.: „Nein, es gab keine anderen Gründe.