STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht - Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Auflage, Bern 2011, S. 234 ff.). Wie ROXIN zutreffend ausführt, besteht kein Anlass, das Risiko, dass der wirkliche Wille des Rechtsgutsträgers verfehlt wird, dort zu erlauben, wo es möglich ist, den zu befragen, in dessen Rechtssphäre eingegriffen werden soll. Der Arzt, der einen in Narkose liegenden Patienten operiert, kann sich also für seine Eigenmächtigkeit dann nicht auf eine mutmassliche Einwilligung berufen, wenn das Erwachen des Patienten aus der Narkose ohne Schaden für seine Gesundheit abgewartet werden kann (ROXIN, a.a.O., S. 461).