2 müssen, und die Unmöglichkeit, dass der an sich dazu Berufene sie selbst vornimmt. Wenn der Eingriff hingegen ohne Nachteile aufgeschoben werden könnte und sich damit die Gelegenheit bot, die erforderliche Einwilligung einzuholen, liegt kein Rechtfertigungsgrund im Sinne einer mutmasslichen Einwilligung vor. Wer gefragt werden kann, muss gefragt werden, ansonsten die Anforderungen an eine tatsächliche Einwilligung unterlaufen würden (vgl. zum Ganzen: ROXIN, Über die mutmassliche Einwilligung, in: FS WELZEL, Berlin 1974, S. 447 ff.