3. Mutmassliche Einwilligung Eine mutmassliche Einwilligung kann nur dann eine ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung ersetzen, wenn der ärztliche Eingriff (aus objektiver Sichtweise) dringend geboten war (z.B. bei unmittelbarer Lebensgefahr oder wenn ein bleibender Nachteil droht). Es geht um die hilfsweise Ausübung der Entscheidungsbefugnisse des Patienten, wenn die Entscheidung unaufschiebbar, der Patient aber ausserstande ist, sie selbst innert nützlicher Frist zu treffen. Erforderlich ist mit anderen Worten der Zwang, eine Entscheidung treffen zu