S. 6 der Replik des Berufungsführers). Damit fehlte es im Zeitpunkt der Gallenblasenentfernung an einer vorgängigen Einwilligung des Privatklägers. Der Berufungsführer war sich der fehlenden vorgängigen Einwilligung bewusst (vgl. pag. 40; 76 Z. 104 ff.; 466 Z. 31 ff.). Dies schliesst einen Erlaubnistatbestandsirrtum im Sinne der Putativeinwilligung aus (vgl. diesbezüglich auch den Entscheid der Beschwerdekammer, pag. 372 Ziff. 8.2).