2. Vorgängige Einwilligung Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt und vom Berufungsführer nicht bestritten, wurde präoperativ die Gallenblase differentialdiagnostisch untersucht, wobei keine Anomalien (insb. Gallensteine) festgestellt werden konnten (vgl. pag. 40 f., 54, 74, 608). Eine Entfernung der Gallenblase stand präoperativ deshalb nie zur Diskussion, ebenso wenig eine allfällige – während der Operation vom Berufungsführer als notwendig oder nützlich erachtete – Operationserweiterung (vgl. u.a. pag. 41; 499 f. = S. 18 f. des Motivs; pag. 608 = S. 6 der Replik des Berufungsführers).