2 Abs. 3 StGB, vgl. hierzu auch pag. 371 Ziff. 6.6 Abs. 2 und Ziff. 7 Abs. 2). Der Berufungsführer wusste um den narkotisierten Zustand des Privatklägers und entnahm ihm wissentlich und willentlich seine Gallenblase. Der (objektive und subjektive) Tatbestand der einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen ist somit grundsätzlich erfüllt. Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist, ob infolge rechtfertigender Umstände oder mangels objektiver Zurechenbarkeit eine Strafbarkeit des Berufungsführers entfällt.