1. Ausgangslage Die Entfernung der Gallenblase durch den Berufungsführer […] stellt, selbst wenn sie allenfalls medizinisch indiziert und kunstgerecht durchgeführt worden ist, einen Eingriff in die Körpersubstanz des Privatklägers und damit eine Körperverletzung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar (vgl. BGE 124 IV 258 E. 2; 127 IV 154 E. 3a m.w.H.). Diese ist – in Beachtung des Verschlechterungsverbots – als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB einzustufen. Da der Privatkläger zum Zeitpunkt der Körperverletzung narkotisiert war, erfolgte die einfache Körperverletzung an einem Wehrlosen (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB, vgl. hierzu auch pag.