diesen mit zusätzlichen seelischen oder körperlichen Belastungen verbunden wäre. Ob die aus dem Zivilrecht stammende Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung auch im Strafrecht zur Anwendung gelangt, kann offen bleiben, da es bereits an der entsprechenden Ausgangslage einer mangelhaften Aufklärung fehlt. Auszug aus den Erwägungen: […] II. Materielles