Die zusätzliche Entfernung der Gallenblase (als Operationserweiterung) war weder durch eine vorgängige noch durch eine mutmassliche Einwilligung des Patienten gerechtfertigt: Kann ein ärztlicher Eingriff ohne Nachteile aufgeschoben werden und bietet sich damit die Gelegenheit, die erforderliche Einwilligung einzuholen, liegt kein Rechtfertigungsgrund im Sinne einer mutmasslichen Einwilligung vor. Eine Operationserweiterung darf ohne vorgängige Aufklärung und Zustimmung des Patienten nicht allein unter dem Gesichtspunkt erfolgen, dass eine weitere Operation – falls sie vom Patienten dann doch gewünscht würde – für