Regeste Die zusätzliche Entfernung der Gallenblase (als Operationserweiterung) war weder durch eine vorgängige noch durch eine mutmassliche Einwilligung des Patienten gerechtfertigt: Kann ein ärztlicher Eingriff ohne Nachteile aufgeschoben werden und bietet sich damit die Gelegenheit, die erforderliche Einwilligung einzuholen, liegt kein Rechtfertigungsgrund im Sinne einer mutmasslichen Einwilligung vor.