Davon wird auch die der Privatklägerin M. erstinstanzlich zugesprochene Forderung von CHF 17‘000.00 erfasst. Da Rechtsanwältin Z. – wohl in der irrtümlichen Annahme, auch dieser Punkt sei bereits rechtskräftig – bezüglich der Gutheissung der Forderung von CHF 17‘000.00 oberinstanzlich keinen Antrag stellte, kann diese Forderung der Privatklägerin auch nicht zugesprochen werden, sondern gilt als vom Verweis der weiteren Zivilansprüche auf den Zivilweg erfasst. […] 7