Rechtsanwalt W. beantragte für die Beschuldigte u.a., im Zivilpunkt sei weiter was folgt zu verfügen (vgl. Ziff. I.3.b): „Die Zivilklagen der Straf- und Zivilklägerinnen L. und M. seien dem Grundsatze nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderungen seien die Parteien auf den Zivilweg zu verweisen.“ Davon wird auch die der Privatklägerin M. erstinstanzlich zugesprochene Forderung von CHF 17‘000.00 erfasst.