Die Zivilklagen der beiden Privatklägerinnen gegen den Beschuldigten werden daher dem Grundsatz nach gutgeheissen und auf den Zivilweg verwiesen. In Bezug auf die Beschuldigte ist die Verweisung der Zivilklagen auf den Zivilweg bereits in Rechtskraft erwachsen. Ergänzend ist anzumerken, dass die Abweisung der Zivilklage der Privatklägerin M. in Bezug auf die Forderung von CHF 17‘000.00 im Verfahren von B. in Rechtskraft erwachsen ist. Demgegenüber ist jedoch die Gutheissung derselben Forderung im Verfahren von A. aufgrund derer Berufung nicht rechtskräftig geworden. Rechtsanwalt W. beantragte für die Beschuldigte u.a., im Zivilpunkt sei weiter was folgt zu verfügen (vgl. Ziff.