4. Weitere Forderungen der Privatklägerinnen L. und M. In Bezug auf die weiteren Schadenersatzforderungen bzw. die Forderung hinsichtlich entgangenem Gewinn kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (p. 5533 f.). Es ist erstellt, dass beide Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen für weitere zivilrechtliche Forderungen haftbar sind, deren Prüfung jedoch den Rahmen eines Strafverfahrens sprengen würde. Die Zivilklagen der beiden Privatklägerinnen gegen den Beschuldigten werden daher dem Grundsatz nach gutgeheissen und auf den Zivilweg verwiesen.