Die Beschuldigten werden somit verurteilt, den Privatklägerinnen M. und L. je CHF 12‘000.00 als Genugtuung unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Zur Festlegung einer solidarischen Haftbarkeit weiterer Mitbeschuldigter und Mitbeteiligter und zur Festlegung allfälliger Haftungsquoten im Innenverhältnis werden die Beschuldigten, C. sowie allfällige weitere Verantwortliche auf den Zivilweg verwiesen.