In Anbetracht der gesamten Umstände, insbesondere der relativ kurzen Arbeitstätigkeit in der Schweiz, des Wissens der Privatklägerin um den einen Teil des Schuldenbergs und die Arbeitstätigkeit in der Schweiz im Sexgewerbe sowie der nicht unzweifelhaft geklärten Folgen der in der Schweiz erlittenen Ausbeutung, erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 12‘000.00 als angemessen. Die Beschuldigten werden somit verurteilt, den Privatklägerinnen M. und L. je CHF 12‘000.00 als Genugtuung unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.