Auch sie konnte sich in der Schweiz zwar nicht vollkommen frei bewegen, hatte jedoch wie M. die Möglichkeit, zusammen mit einer Begleitung das Sexstudio zu verlassen. Im Weiteren wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. In Anbetracht der gesamten Umstände, insbesondere der relativ kurzen Arbeitstätigkeit in der Schweiz, des Wissens der Privatklägerin um den einen Teil des Schuldenbergs und die Arbeitstätigkeit in der Schweiz im Sexgewerbe sowie der nicht unzweifelhaft geklärten Folgen der in der Schweiz erlittenen Ausbeutung, erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 12‘000.00 als angemessen.