Wie auch die Privatklägerin M. erfuhr die Privatklägerin L. 6 in der Schweiz durch die Beschuldigten keine physische Gewalt – soweit bekannt ist, wurde sie auch kein Opfer sexueller Gewalt durch allfällige Freier. Auch bei ihr brauchte es kaum zusätzlicher psychischer Gewalt um sie zur Arbeit anzuhalten, da der Schuldendruck dafür bereits ausreichte. Auch sie konnte sich in der Schweiz zwar nicht vollkommen frei bewegen, hatte jedoch wie M. die Möglichkeit, zusammen mit einer Begleitung das Sexstudio zu verlassen.