Auch in Bezug auf diesen Bericht ist anzumerken, dass nicht klar ist, inwieweit die psychischen Probleme der Privatklägerin bereits vorbestehend waren, zumal sie sich bereits in Thailand prostituierte und über die dortigen Umstände und Arbeitsverhältnisse im Rotlichtmilieu nichts bekannt ist. Wie auch die Privatklägerin M. erfuhr die Privatklägerin L. 6 in der Schweiz durch die Beschuldigten keine physische Gewalt – soweit bekannt ist, wurde sie auch kein Opfer sexueller Gewalt durch allfällige Freier.