Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass eine längerfristige dauerhafte Stabilisierung noch nicht vorhanden sei und die noch bestehenden posttraumatischen Belastungsstörungen die psychische Befindlichkeit der Privatklägerin L. weiterhin negativ beeinflussen würden (p. 5768 f.). Auch in Bezug auf diesen Bericht ist anzumerken, dass nicht klar ist, inwieweit die psychischen Probleme der Privatklägerin bereits vorbestehend waren, zumal sie sich bereits in Thailand prostituierte und über die dortigen Umstände und Arbeitsverhältnisse im Rotlichtmilieu nichts bekannt ist.