Das latente Misstrauen führe gleichzeitig zu einer gewissen Einsamkeit und Depression, obwohl es ihr bewusst sei, dass ein grösseres soziales Umfeld sich für sie stabilisierend auswirken würde. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass eine längerfristige dauerhafte Stabilisierung noch nicht vorhanden sei und die noch bestehenden posttraumatischen Belastungsstörungen die psychische Befindlichkeit der Privatklägerin L. weiterhin negativ beeinflussen würden (p. 5768 f.).