Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. In Anbetracht der gesamten Umstände, insbesondere der Arbeitstätigkeit von 8 Monaten, des Wissens der Privatklägerin um den Schuldenberg und die Arbeit im Sexgewerbe in der Schweiz, der nicht unzweifelhaft geklärten Folgen der in der Schweiz erlittenen Ausbeutung sowie der deutlich geringeren Lebenshaltungskosten in Thailand gegenüber denjenigen in der Schweiz, erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 12‘000.00 als sachgerecht. Die Privatklägerin L. arbeitete ebenfalls bereits vor ihrer Tätigkeit als Prostituierte in der Schweiz im Sexgewerbe.