Auch psychische Gewalt wurde kaum angewandt, der Schuldendruck reichte bereits aus, um die Privatklägerin zum Arbeiten zu bewegen. Die Privatklägerin konnte sich in der Schweiz zwar nicht vollkommen frei bewegen, jedoch hatte sie die Möglichkeit, zusammen mit einer Begleitung das Sexstudio zu verlassen. Dabei ist anzumerken, dass die Begleitung der Privatklägerin nicht nur deren Überwachung diente, sondern diese aufgrund ihrer fehlenden Sprach- und Ortskenntnisse auch auf Unterstützung angewiesen war. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen.