So oder anders ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin als vorbelastet erscheint, zumal sie schon vor ihrer Tätigkeit als Prostituierte in der Schweiz im Sexgewerbe gearbeitet hat. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in der Schweiz durch die Beschuldigten keine physische Gewalt erfahren hat – soweit bekannt ist, wurde sie auch kein Opfer sexueller Gewalt durch allfällige Freier. Auch psychische Gewalt wurde kaum angewandt, der Schuldendruck reichte bereits aus, um die Privatklägerin zum Arbeiten zu bewegen.