Abweichend von der Vorinstanz ist die Genugtuungsbemessung der beiden Privatklägerinnen separat vorzunehmen, da die Genugtuung den Umständen des konkreten Einzelfalles gemäss festzusetzen ist. d. Die Privatklägerin M. arbeitete 8 Monate als Prostituierte in der Schweiz, zuerst rund 2 Monate im Salon von F. in Olten und anschliessend bei C. in Bern. Sie arbeitete bereits vorher in Thailand und auch in Bahrain als Prostituierte und wusste, was für eine Arbeit sie in der Schweiz erwartete. Sie war sich auch schon in Thailand bewusst, dass sie für die Einreise in die Schweiz CHF 60‘000.00 an Schulden bezahlen werden würde.