Demzufolge wird auch die nachfolgend den Privatklägerinnen zulasten der Beschuldigten zugesprochene Genugtuung nicht zusätzlich zu der von C. – und allenfalls weiteren verantwortlichen Personen – zu leisten sein. In Bezug auf die Festlegung allfälliger Haftungsquoten im Innenverhältnis werden die Beschuldigten, C. sowie allfällige weitere Verantwortliche auf den Zivilweg verwiesen. Abweichend von der Vorinstanz ist die Genugtuungsbemessung der beiden Privatklägerinnen separat vorzunehmen, da die Genugtuung den Umständen des konkreten Einzelfalles gemäss festzusetzen ist.