VII.2 verwiesen werden. Festzuhalten ist diesbezüglich jedoch, dass mit der Genugtuung die immaterielle Unbill der erlittenen Verletzung abgegolten werden soll. Diese ist jedoch unabhängig von der Anzahl der Verletzer. Sind mehre Personen für die erlittene immaterielle Unbill verantwortlich, erhöht sich lediglich die Anzahl Personen, welche für deren Abgeltung finanziell einzustehen haben. Demzufolge wird auch die nachfolgend den Privatklägerinnen zulasten der Beschuldigten zugesprochene Genugtuung nicht zusätzlich zu der von C. – und allenfalls weiteren verantwortlichen Personen – zu leisten sein.