c. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind in weiten Teilen zutreffend. Die Privatklägerinnen wurden zweifellos durch die Beschuldigten in ihrer Persönlichkeit verletzt. Die erlittene Verletzung ist auch von einer Schwere, welche die Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertigt, zumal diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann. Allerdings ist es auch vorliegend nicht möglich, die Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit C. zur Bezahlung einer Genugtuung zu verurteilen; es kann hierzu auf die Ausführungen unter Ziff. VII.2 verwiesen werden.