Es handelt sich um eine Genugtuung für die gesamte erlittene Unbill durch C. und A. Grundsätzlich haben also beide Verursacher, solidarisch haftbar, für diese Forderung einzustehen. Im vorliegenden Verfahren ist aber auch B. beteiligt und demzufolge ebenfalls als Solidarschuldner ins Recht zu fassen. Denn auch er hat durch sein Handeln Anlass für Leiden und Beeinträchtigungen der Privatklägerinnen gegeben. Auch ein Gehilfe haftet aus der strafbaren Handlung. Logischerweise wird das Haftungsverhältnis der Beteiligten untereinander dem Mass des Verschuldens entsprechend berücksichtigt.