4 In Gesamtwürdigung all dieser Faktoren und ohne die Opferrolle in dem hier unbestreitbar persönlich schlimmen Menschenhandel-Fall abzuwerten, sieht das Gericht eine Genugtuung in der Höhe von je CHF 12'000.- als angemessen. In diesem Umfang wurde die Genugtuung bereits im Urteil gegen C., dem Inhaber des Studios 36 in Bern, festgesetzt. Es handelt sich um eine Genugtuung für die gesamte erlittene Unbill durch C. und A. Grundsätzlich haben also beide Verursacher, solidarisch haftbar, für diese Forderung einzustehen.