b. Die Vorinstanz führte in Bezug auf die Genugtuungsforderungen der beiden Privatklägerinnen Folgendes aus (p. 5532 f.): „Es ist zu beachten, dass die Schwere der Beeinträchtigung als Folge der Schädigung in jedem Fall sehr individuell ist, da nicht alle Opfer gleich reagieren. In unserem Fall wussten beide Frauen, L. und M., bereits in Thailand, dass sie hier in der Schweiz als Sexarbeiterinnen tätig sein werden. Ihnen war auch bekannt, dass sie viel Geld, nämlich CHF 30'000.00, für die Vermittlung werden abarbeiten müssen. Ob sie die ganze Dimension der Schuldenlast wirklich abschätzen konnten, ist allerdings ungewiss.