Da er im vorliegenden Verfahren jedoch über keine Parteistellung verfügt, kann in Bezug auf ihn auch nicht über ein allfälliges Innenverhältnis entschieden werden. Hinzu kommt, dass die Festsetzung eines Innenverhältnisses vorliegend sowieso als verfrüht zu betrachten ist, da sich die Forderung der GEF nicht nur gegen die beiden hier Beschuldigten und C. richtet, sondern zudem gegen D., E. und F. Im Verfahren gegen E. wurde die Zivilklage der GEF zwar rechtskräftig abgewiesen, im Strafverfahren gegen F. steht das Urteil jedoch noch aus und vom Stand des Verfahrens gegen D. hat die Kammer keine Kenntnis. Bevor daher darüber entschieden werden kann, wer im Innenver-