In ihren Anträgen nahm die GEF nicht nur Bezug auf A. und B., sondern auch noch auf weitere, separat zur Anzeige gebrachte Beschuldigte, insbesondere auch auf C. (vgl. u.a. p. 4933 ff.). Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigten zur Bezahlung der Forderungen der GEF unter solidarischer Haftbarkeit untereinander sowie mit C. Letzteres ist jedoch nicht möglich. C. wurde zwar in seinem eigenen Strafverfahren ebenfalls zur Zahlung der entsprechenden Forderungen der GEF verurteilt. Da er im vorliegenden Verfahren jedoch über keine Parteistellung verfügt, kann in Bezug auf ihn auch nicht über ein allfälliges Innenverhältnis entschieden werden.