Wie bereits bei der Genugtuungsforderung der zwei Privatklägerinnen ist auch hier gegenüber der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern die kausale solidarische Haftung von A., B., und C. gegeben. Im Innenverhältnis ergibt sich folgender Haftungsumfang: 2/12 B., je 5/12 für A. und C.“ Diesen Ausführungen ist – mit Ausnahme des letzten Absatzes – vollumfänglich zuzustimmen. In ihren Anträgen nahm die GEF nicht nur Bezug auf A. und B., sondern auch noch auf weitere, separat zur Anzeige gebrachte Beschuldigte, insbesondere auch auf C. (vgl. u.a. p. 4933 ff.).