Eine Sperrwirkung in diesem Sinne, dass wenn die Forderung einmal anhängig gemacht worden ist, sie gegen andere Personen nicht auch noch gestellt werden kann, gibt es nicht. Unbestritten ist in diesem Verfahren, dass die Forderungen durch das strafbare Verhalten der beiden Beschuldigten entstanden sind und sie somit für diese kausal als Verursacher haften. Die Klage der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern ist daher vollumfänglich gutzuheissen. Wie bereits bei der Genugtuungsforderung der zwei Privatklägerinnen ist auch hier gegenüber der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern die kausale solidarische Haftung von A., B., und C. gegeben.