Die Opferhilfe prüft aber bereits schon, ob eine gewisse Notwendigkeit vorhanden ist, so dass man sich auch darauf verlassen muss. Unabhängig von den bereits durchgeführten Verfahren gegen andere Mitbeteiligte und mit Blick auf die allenfalls noch ausstehenden Verfahren gegen andere Beschuldigte, die möglicherweise ebenfalls haftbar gemacht werden können, ist hier festzuhalten, dass eine Forderung wie in vorliegendem Fall bei verschiedenen Gläubigern miteinander und auch nacheinander geltend gemacht werden kann. Eine Sperrwirkung in diesem Sinne, dass wenn die Forderung einmal anhängig gemacht worden ist, sie gegen andere Personen nicht auch noch gestellt werden kann, gibt es nicht.