2. Zivilforderung der GEF In Bezug auf die Zivilklage der GEF führte die Vorinstanz Folgendes aus (p. 5534 f.): „Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion hat über die im Rahmen der Opferhilfe erbrachten Leistungen eine detaillierte Aufstellung einzelner Posten im Vorfeld der Hauptverhandlung eingereicht. Das Gericht hat diese Forderungen geprüft und befunden, dass es sich um gerechtfertigte Leistungen handelt, die das Amt im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zu erbringen hat. Nach der Entdeckung des Menschenhandels und der Schliessung des Studio C. war die Opferhilfe verpflichtet, tätig zu werden.