1. Allgemeines In Bezug auf die allgemeinen rechtlichen Grundsätze wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (p. 5530 ff.). Hinzuweisen ist an dieser Stelle einzig auf den zivilprozessualen Grundsatz, wonach das Gericht einer Partei einerseits nicht mehr und nichts anderes zusprechen kann, als sie verlangt hat, andererseits auch nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.